Entscheidungsgründe: Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG). Da die
Begründung: des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, hierauf zu verweisen (Paragraph 48, ASGG). Rechtliche Beurteilung Sowohl Art V Abs 1 als auch Abs 3 der Übergangs- und Schlußbestimmungen des BPG stehen einer Anwendung des BPG auf die Ansprüche der Kläger entgegen. Die Leistungszusagen wurden nach den Feststellu... mehr lesen...