Norm: StGB §302 Abs1Volksbegehrengesetz 1973 §16 Abs2B-VG Art41 Abs2
Rechtssatz: Der Staat hat ein konkretes Recht auf Abwicklung des durch Volksbegehrengesetz 1973 und Erlass des Bundesministeriums für Inneres determinierten, auf Erfassung der im Hinblick auf Art 41 Abs 2 B-VG bedeutsamen Gesamtzahl der Unterstützungsunterschriften abzielenden (§ 16 Abs 2 Volksbegehrengesetz 1973) Vorganges. Entscheidungstexte ... mehr lesen...