Der Kläger wurde mit Dienstvertrag vom 9. Oktober 1968 samt Nachtrag vom 1. April 1971 auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 auf unbestimmte Zeit als Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas I, Entlohnungsgruppe b (gehobener Fachdienst), mit dem Dienstort Universität Salzburg angestellt. Mit Schreiben des Rektors der Universität Salzburg vom 15. Oktober 1976 wurde dieses Dienstverhältnis gemäß § 34 Abs. 2 lit. b VBG mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst. Im vorlieg... mehr lesen...