Begründung: Dem klagenden - und in Österreich ansässigen - Rechtsanwalt wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 2. 2. 2000 zu 8 E 386/00a als betreibender Partei zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von insgesamt S 158.320,-- sA gegen die verpflichtete Partei Firma I***** GmbH mit Sitz in Klagenfurt die Exekution gemäß § 294 EO ua durch Pfändung und Überweisung der der Verpflichteten gegen die nunmehrige Beklagte als Drittschuldnerin (einer Gesellschaf... mehr lesen...