Norm: ABGB §879 Abs1 BIIhB-VG Art21 Abs1B-VG Art21 Abs4
Rechtssatz: Das verfassungsrechtliche Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 2.Satz B-VG bindet zwar unmittelbar nur den Landesgesetzgeber, es hat aber nach dem Wortlaut des Artikel 21 Abs 1 Satz 2 B-VG den Zweck, die den Bediensteten der Gebietskörperschaften durch Art 21 Abs 4 B-VG verfassungsgesetzlich gewährleistete Möglichkeit zum Wechsel des Dienstgebers nicht durch unterschiedliche Gest... mehr lesen...