IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Dr. Weiß über die Beschwerde des G.N., X, W., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. März 2017, GZ: 0012804/2017, betreffend Nichterteilung einer Auskunft im Grunde von Verschwiegenheitspflichten nach § 3 Abs 1 Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und d... mehr lesen...