Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper-Neumann über die Beschwerde des Herrn A. B. Msc. Bsc vom 30.11.2021 betreffend die Grenzwerteverordnung 2021 den BESCHLUSS gefasst: I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Begründung: In seinem Schriftsatz, eingelangt beim Verwaltungsg... mehr lesen...