Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer, der in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich steht und im Bereich der Straßenverwaltung tätig ist, für schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen "1. gemäß § 27 DPL 1972 in Verbindung mit§ 4 Abs. 9 DPL und den Punkten 1.1, 2.1. und 3.1 der Dienstanweisung 'Dienstreisen' vom 2. Juli 2001, Systemzahl 01-01/00-0350, dadurch begangen zu haben... mehr lesen...