Norm: B-VG Art102 Abs5StPO §152StPO §252 Abs2VÜG 1929 ArtII §5 Abs1
Rechtssatz: Die Gendarmerie ist ein bloßer Wachkörper ohne Behördencharakter (so auch Bundessicherheitswache, Kriminalbeamtenkorps - Art II § 5 Abs 1 VÜG 1929, Art 102 Abs 5 B-VG), also zu Einvernahmen im Sinn der Verwaltungsverfahrensgesetze nicht berufen. Formlose Niederschriften der Angaben von Auskunftspersonen, aufgenommen ausschließlich von Gendarmerieorganen, sind demnac... mehr lesen...