Norm: ASVG §88 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Veranlassung des Versicherungsfalles durch Verübung einer strafbaren Handlung kann zwar auch durch andere Personen als der Versicherte (etwa Hinterbliebene), aber auch von diesem selbst erfolgen. Entscheidungstexte 10 ObS 135/90 Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 135/90 Veröff: JBl 1991,57 = ZAS 1991,210 (Müller) = SSV-NF 4/66 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §88 Abs2
Rechtssatz: Im § 88 Abs 2 ASVG werden bestimmte vorwerfbare Handlungen von Leistungsempfängern aufgelistet, die zur Folge haben, daß ein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsfall überhaupt nicht entsteht. Diese Rechtsfolge tritt kraft Gesetzes ohne irgendein Zutun des Sozialversicherungsträgers ein. Dies bedeutet, daß trotz Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale, die gemäß § 85 ASVG für das Entstehen eines Leistu... mehr lesen...
Norm: ASVG §88 Abs2 Z2
Rechtssatz: Die Veranlassung des Versicherungsfalles durch Verübung einer strafbaren Handlung kann zwar auch durch andere Personen als der Versicherte (etwa Hinterbliebene), aber auch von diesem selbst erfolgen. Entscheidungstexte 10 ObS 135/90 Entscheidungstext OGH 24.04.1990 10 ObS 135/90 Veröff: JBl 1991,57 = ZAS 1991,210 (Müller) = SSV-NF 4/66 ... mehr lesen...