Aus der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der Wirksamkeit der für die Zeit vom 1. Jänner 1946 bis 31. Dezember 1952 zur Pensionsversicherung der Angestellten zu entrichtenden Beiträge gemäß § 226 Abs. 3 ASVG keine Folge und wies den weiteren Antrag des Beschwerdeführers auf Erlaß der Beitragszahl... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §409;ASVG §410;ASVG §78 Abs1;
Rechtssatz: Der Antrag auf Erlaß der Einzahlung von Beiträgen zur Weiterversicherung und Höherversicherung stellt eine Verwaltungssache iSd § 409 ASVG dar, zu deren Entscheidung gem § 410 ASVG der Versicherungsträger zuständig ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:199208006... mehr lesen...