Die mitbeteiligte Partei hat mit Schreiben vom 21. Mai 2001 der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) mitgeteilt, dass sie an ehemalige Dienstnehmer regelmäßig Zusatzpensionsleistungen auszahle. Nach einer ihr mitgeteilten Rechtsansicht habe sie von diesen Zusatzpensionsleistungen Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 73 Abs. 1a ASVG einzubehalten. Eine solche Einbehaltung berühre nicht nur die Interessen ihrer ehemaligen Dienstnehmer, sondern ... mehr lesen...