Die beklagte Partei übernahm mit Bürgschaftserklärung vom 18. Oktober 1972 die Verpflichtung, bis zu einem Betrag von 80 000 S allen auf Grund der Bestimmungen des Zollgesetzes entstehenden Abgabenschulden der Firma Fritz M GesmbH aus Wareneinfuhren gemäß § 1357 ABGB als Bürge und Zahler beizutreten. Mit Schreiben vom 24. August 1973 machte die beklagte Partei von dem in der Bürgschaftserklärung vorbehaltenen Recht, die Haftungsübernahme aufzukundigen, Gebrauch. Dadurch blieb jedoch d... mehr lesen...
Norm: ABGB §1353ABGB §1363ABGB §1497 IASVG §68 Abs2
Rechtssatz: Die Unterbrechung der Verjährung gegenüber dem Hauptschuldner wirkt nicht gegenüber dem Bürgen. Entscheidungstexte 7 Ob 161/72 Entscheidungstext OGH 12.07.1972 7 Ob 161/72 5 Ob 647/77 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 647/77 ... mehr lesen...