Entscheidungsgründe: 1.1. Die Abs4 und 5 des §67 ASVG idF der 41. ASVG-Novelle, BGBl. Nr. 111/1986, - der angefochtene Abs5 ist hervorgehoben - hatten folgenden Wortlaut: "(4) Wird ein Betrieb übereignet, so haftet der Erwerber für Beiträge, die sein Vorgänger zu zahlen gehabt hätte, unbeschadet der fortdauernden Haftung des Vorgängers sowie der Haftung des Betriebsnachfolgers nach §1409 ABGB unter Bedachtnahme auf §1409 a ABGB und der Haftung des Erwerbers nach §25 des Handels... mehr lesen...
Index: 66 Sozialversicherung66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzBAO §14HGB §25ASVG §67 Abs5ABGB §1409
Leitsatz: Verfassungswidrigkeit der Regelung der Haftung für
Sozialversicherungsbeiträge bei Betriebsübergang; keine sachliche
Rechtfertigung der Privilegierung nur des Sozialversicherungsträgers
als Gläubiger des Betriebsvorgängers bei einer Veräußerung des
Betriebes allein im Ausgleichsverfahren ni... mehr lesen...