Norm: AngG §23 Abs5 VASVG §5 Abs1 Z3ASVG §6
Rechtssatz: Der Sozialversicherungsfonds für die oberösterreichischen Landesbediensteten ist eine der allgemeinen Sozialversicherung gleichwertige Sozialversicherung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 3 lit a und b, sowie des § 6 ASVG. Beträge, die ein Angestellter aus diesem Fonds erhält, werden auf Grund einer öffentlich - rechtlichen Versicherung im Sinne des § 23 Abs 5 AngG bezahlt, nicht aber auf Grund d... mehr lesen...