Entscheidungsgründe: In dem mit Beschluss vom 24. 10. 1980 (S 140/80 des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien) über das Vermögen eines Wiener Baumeisters eröffneten Konkurs - in dem das Konkurseröffnungsedikt noch am 24. 10. 1980 an der Gerichtstafel angeschlagen worden war - wurde die Klägerin zum Masseverwalter bestellt. In dem auf Antrag der beklagten Partei eröffneten Konkurs wurden bis zur Prüfungstagsatzung vom 30. 4. 1981 (die Datierung 3. 4. 1981 in den Urteilen der Vor... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs5
Rechtssatz: Die gesetzliche Bündelung der mehreren, grundsätzlich voneinander unabhängigen öffentlich-rechtlichen Beitragsforderungen zu einem einheitlichen Zahlungsvorgang und Einhebungsvorgang, bei dem auf der Gläubigerseite unter Ausschaltung der anderen materiell-rechtlichen Forderungsträger allein der Träger der Krankenversicherung tätig zu werden hat, soll weder an der rechtlichen Selbständigkeit der einzelnen öffentli... mehr lesen...
Norm: KO §38ASVG §58 Abs5
Rechtssatz: Wegen anfechtbarer Rechtshandlung zur Eintreibung von Beiträgen ist der Träger der Krankenversicherung auch insoweit Anfechtungsgegner, als er "als Vertreter" anderer Rechtsträger tätig geworden war. Entscheidungstexte 6 Ob 533/83 Entscheidungstext OGH 11.07.1985 6 Ob 533/83 Veröff: SZ 58/124 = EvBl 1986/33 S 117 = RdW 1986,23 = RZ 1986/... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin, der Schuld der protokollierten Firma Ing. Karl C Ges.m.b.H. an Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Juni 1980 auf den jeweiligen Beitragskonten in der Höhe von S 114.655,71 zuzüglich Nebengebühren sowie den ab Juli 1980 auf den Beitragskonten neu auflaufenden Sozialversicherungsbeiträgen samt Nebengebühren als Bürge und Zahler vorbehaltslos und unwiderruflich beizutreten. Die Klägerin begehrt aufgrund dieser ... mehr lesen...
Norm: ASVG §58 Abs3ASVG §58 Abs5ASVG §64 Abs2
Rechtssatz: Die Wiener Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte ist zur "rechtlichen Geltendmachung" (§ 58 Abs 5 ASVG) der von ihr einzuhebenden Beiträge zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung berechtigt. Dasselbe hat auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen für einzuhebende Beiträge und Umlagen zu gelten (§ 62 AlVG 1958, § AKG, § 5 des BG über die Einhebung eines Wohnbauförderun... mehr lesen...