Begründung: Der am 4.8.1926 geborene Kläger erwarb Versicherungszeiten nach den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Der zuständige Versicherungsträger der Bundesrepublik Deutschland teilte hiezu der beklagten Partei mit, daß aus der Zeit vom 4.8.1942 bis 18.3.1946 gemäß § 1259 Abs 1 Nr. 4 bzw. § 1251 Abs 1 Nr. 1 RVO insgesamt 44 Monate zu berücksichtigen seien. Dieser Versicherungsträger gewährte dem Kläger ab 1.2.1985 eine Rente wegen Er... mehr lesen...
Norm: ASGG §74 Abs1ASVG §355ASVG §531
Rechtssatz: Im Streitfall hat der Versicherungsträger mit deklarativem Bescheid darüber zu entscheiden, ob bestimmte Zeiten im Sinne des § 531 Abs 1 ASVG als nachversichert gelten. Dabei handelt es sich um eine Entscheidung über die Versicherungspflicht im Sinn des § 355 ASVG bzw § 74 Abs 1 ASGG. Entscheidungstexte 10 ObS 213/89 Entscheidungstext ... mehr lesen...