Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §42 Abs1;
Rechtssatz: Da das Gesetz keine Regelung über Umfang und Intensität von gem § 42 Abs 1 ASVG vorzunehmenden Beitragsprüfungen enthält, steht es dem Versicherungsträger frei, sich auf eine stichprobenartige Prüfung zu beschränken. Dies wird insbesondere dann den Zwecken genügen, wenn sich aus den eingesehenen Geschäftsbüchern und Belegen sowie s... mehr lesen...