Norm: ASVG §42 Abs1DO.A §37
Rechtssatz: Einreihung der Angestellten, "die mit der eigenverantwortlichen Überprüfung der Meldepflicht und Beitragspflicht gemäß § 42 Abs 1 ASVG in den Betrieben der Dienstgeber betraut sind" als Beitragsprüfer in die Gehaltsgruppe D II/13, somit keine "eigenverantwortliche Erledigung von Rechtsfragen", weil bei der Festlegung der DO.A bekannt war, daß für die Erfüllung dieser Aufgabe auch Kenntnisse verschiedener ... mehr lesen...