Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Am XXXX.2017 brachte die mitbeteiligte Partei eine Beschwerde nach § 31 Abs. 2 DSG 2000 ein, worin zusammengefasst vorgebracht wurde, sie sei in ihrem Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten verletzt worden, indem die Beschwerdeführerin in einem sie nicht betreffenden Bescheid ihre personenbezogenen Daten, wie konkrete Einkommensverhältnisse, an die im
Spruch: des Bescheides genannten Personen übermittelt habe. Auch ... mehr lesen...