Norm: ASVG §391ZPO §406 Aa
Rechtssatz: Das Schiedsgericht der Sozialversicherung hatte (ebenso wie nunmehr die Gerichtshöfe in erster Instanz in Arbeitsrechtssache und Sozialrechtssache) im Rahmen der sukzessiven Kompetenz keine Überprüfung des angefochtenen Bescheides durchzuführen, sondern gemäß § 406 ZPO die Entscheidung aufgrund der Sachlage zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz zu treffen. ... mehr lesen...