Norm: ASVG §366
Rechtssatz: § 366 ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder Anspruchsberechtigten im Sinne einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann. Entscheidungstexte 10 ObS 406/89 Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 406/89 Veröff:... mehr lesen...