Begründung: Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei eine Witwenpension nach ihrem am 19.November 1985 verstorbenen Ehemann. Im Verlassenschaftsverfahren gab sie am 27.August 1986 neben den fünf ehelichen Kindern des Erblassers auf Grund des Gesetzes zu einem Drittel des Nachlasses die bedingte Erbserklärung ab. Am selben Tag schlossen sie und andere Erben ein Übereinkommen, in dem unter anderem die Klägerin ihren Erbteil einem ihrer Söhne übertrug. Als Gegenleistung hiefür w... mehr lesen...