Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit 30. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit den Wirkstoffen: Tramadol und Paracetamol) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die beantragten Arzneispezialitäten wurde von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind) und gemäß § 2... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit 30. Oktober 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufnahme der im
Spruch: genannten Arzneispezialitäten (mit den Wirkstoffen: Tramadol und Paracetamol) in den Grünen Bereich des Erstattungskodex. Die beantragten Arzneispezialitäten wurde von der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 2 Z 3 VO-EKO (die beantragte Arzneispezialität hat eine neue Kombination von Wirkstoffen, die bereits im Erstattungskodex angeführt sind) und gemäß § 2... mehr lesen...