Entscheidungsgründe: Zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Gewerbe, Bundesinnung der Optiker und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger "im Namen aller dem Hauptverband angeschlossenen Krankenversicherungsträger sowie im Namen der dem Verband der Meisterkrankenkassen angeschlossenen Meisterkrankenkassen" wurde am 8.8.1963 gemäß §§ 338 und 349 ASVG ein "Gesamtvertrag" über die Belieferung der Versicherten der gesetzlichen Krankenver... mehr lesen...
Norm: ASVG §341ASVG §349 Abs2
Rechtssatz: Zulässiger Inhalt eines Gesamtvertrages im Sinne der §§ 341, 349 Abs 2 ASVG - und damit einer Zusatzvereinbarung - können aber auch Werbeverbote oder Werbebeschränkungen sein; das ergibt sich schon aus § 342 Abs 1 Z 3 ASVG. Entscheidungstexte 4 Ob 317/86 Entscheidungstext OGH 12.07.1988 4 Ob 317/86 ... mehr lesen...
Norm: ASVG §349 Abs2
Rechtssatz: § 349 Abs 2 Satz 1 ASVG schließt eine spätere Änderung oder Ergänzung eines Gesamtvertrages durch Zusatzvereinbarungen jedenfalls dann nicht aus, wenn und soweit diese Vereinbarung zwischen den Trägern der Krankenversicherung (§ 341 Abs 1 ASVG) und der "zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretung" (§ 349 Abs 2 Satz 2 ASVG) abgeschlossen worden und daher rechtlich gleichfalls als "Gesamtverträge" im Sinne der... mehr lesen...