IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde von Frau AA, vertreten durch Herrn BB, Adresse 2, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft W vom 24.01.2017, Zl **** (FA-GZ. ****), wegen einer Übertretung nach dem ASVG, nach Durchführung mehrerer öffentlicher mündlicher Verhandlungen, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die über die Beschwerdeführerin verhängte... mehr lesen...