Entscheidungsgründe: Die am 4. 11. 1960 geborene Klägerin hat den Beruf einer Frisörin erlernt und war in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausschließlich in diesem Beruf tätig. Im Jahr 1991 erlitt die Klägerin auf Kreta bei einem Unfall als Beifahrerin einen sehr komplizierten Bruch der linken Hand. Auf Grund dieses Leidenszustandes bezog die Klägerin von der beklagten Partei eine bis 31. 12. 1996 befristete Invaliditätspension. Über jeweilige Aufforderung durch die be... mehr lesen...