Entscheidungsgründe: Am 15. 7. 1977 wurde der bei der Klägerin pensionsversicherte Andreas S in Kärnten bei einem Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Halter und Lenker des PKW mit dem Kennzeichen K 360.443 beteiligt war, schwer verletzt (Querschnittlähmung). Die Zweitbeklagte ist der Haftpflichtversicherer dieses Kraftfahrzeuges. Es ist unbestritten, daß Andreas S ein Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall trifft und daß eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Laste... mehr lesen...