Begründung: Die Streitteile haben am 11. 7. 1998 miteinander die (jeweils dritte) Ehe geschlossen. Der Ehe entstammt der am 19. 1. 2000 geborene minderjährige Antonio A*****. Die Ehe ist noch nicht geschieden, die Streitteile leben aber getrennt. Mit ihrer Klage vom 21. 1. 2002 begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung eines monatlichen Unterhaltes in Höhe von S 10.000 (= EUR 726,72), und zwar rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 8. 9. 2001 bis einschließlich Jänner 2002... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind seit dem 3. 6. 1967 verheiratet. Der Beklagte war immer berufstätig, die Klägerin führte allein den Haushalt. Der Beziehung der Streitteile entsprossen insgesamt fünf Kinder. Drei dieser Kinder wurden unehelich geboren, von denen zwei durch die Eheschließung legitimiert wurden. Eines dieser Kinder wurde noch vor der Eheschließung zur Adoption freigegeben. Die Klägerin zog am 22. 3. 1999 aus der ehelichen Wohnung aus, weil sie der Beklagte während d... mehr lesen...
Begründung: Die Scheidung der Ehe der Streitteile - aus gleichteiligem Verschulden - wurde mit 18.Februar 1995 rechtskräftig. Zu den beiden nunmehrigen Rechtsmitteln wird vorerst auf die Vorentscheidung des erkennenden Senates vom 17.Juli 1997, GZ 6 Ob 2/97f-111, verwiesen, dessen Gegenstand der Anspruch der Klägerin auf Leistung eines Provisorialunterhaltes einschließlich eines Prozeßkostenvorschusses war. Rechtliche Beurteilung 1. Zur außerordentlich... mehr lesen...