Entscheidungsgründe: Der am 29. 12. 1934 geborene Kläger erzielte im Jahr 2004 Einkünfte durch seine monatliche Alterspension von 552,77 EUR sowie monatliche Erträge aus einem Depotkonto von 21,80 EUR. Seine im gemeinsamen Haushalt lebende Gattin bezog im Jahr 2004 ihre monatlichen Einkünfte von 194,37 EUR zur Gänze aus der Vermietung ihrer Liegenschaft. Der erhöhte Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepaare gemäß § 150 Abs 1 lit a sublit aa GSVG betrug im Jahr 2004 1.0... mehr lesen...