Begründung: Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger für die Fahrten von seinem Wohnort zu dem in Bad Ischl ordinierenden Internisten Dr. K*** vom 2.2., 24.2., 14.4., 31.5. und 5.7.1988 den Fahrtkostenersatz in der gesetzlichen Höhe zu leisten (Punkt 1). Weiters stellte es fest, daß die beklagte Partei auch in Zukunft schuldig sei, dem Kläger den Fahrtkostenersatz für Fahrten auf Grund von Überweisungen zu chiropraktischen Behandlungen bei Dr. K*** in der ... mehr lesen...