Entscheidungsgründe: Die am 11. Juni 1973 geborene Klägerin ist das uneheliche Kind der am 17. September 1988 verstorbenen, bei der beklagten Partei versichert gewesenen Getraud W***. Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Rattenberg vom 19. Oktober 1988, P 93/87-8, wurde die Tante der Klägerin, Mag. Carla K***, zum Vormund bestellt. Die Klägerin besucht die Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe in Kufstein und befindet sich in Pflege und Erziehung bei ihrer Großmut... mehr lesen...
Norm: ASVG §218 Abs2ASVG §266GSVG §147
Rechtssatz: Ein uneheliches Kind, dessen Vater nicht festgestellt ist, gilt nach dem Tode der Mutter als doppelt verwaistes Kind. Entscheidungstexte 10 ObS 57/90 Entscheidungstext OGH 27.02.1990 10 ObS 57/90 Veröff: SZ 63/34 = SSV-NF 4/29 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...