Entscheidungsgründe: Die am 17.2.1922 geborene Klägerin schloß am 25.10.1941 ihre erste Ehe mit Josef B*****. Nach dessen Tod am 20.7.1950 bezog sie ab 1.8.1950 eine Witwenpension nach dem ASVG. Am 13.8.1953 schloß sie mit Josef F***** ihre zweite Ehe. Aus diesem Anlaß wurde die bisher bezogene Witwenpension für den Zeitraum vom 1.8.1953 bis 31.8.1954 mit einem Betrag von S 1.604,70 abgefertigt. Der zweite Ehemann der Klägerin starb am 6.6.1968. Ihr daraufhin gestellter Antrag a... mehr lesen...
Norm: ASVG §265 Abs3ASVG §265 Abs4
Rechtssatz: Die wiederaufgelebte Witwenpension (Witwerpension) wird nur insoweit gewährt, wie der Anspruch aus der früheren Ehe die anzurechnenden Ansprüche aus der späteren Ehe übersteigt. Es ist die durch das Fehlen eines primären Versorgungsanspruches entstandene Versorgungslücke durch das Wiederaufleben des Anspruches auf Witwenpension in der sich aus § 265 Abs 3 ASVG ergebenden Höhe zu schließen. ... mehr lesen...