Norm: ASVG §265 Abs2 litb
Rechtssatz: Bei Nichtigerklärung einer Ehe ist ein Ehegatte dann als schuldlos im Sinn des § 265 Abs 2 lit b ASVG anzusehen, wenn ihm die Nichtigkeit nicht bekannt war. Ob ihm die Nichtigkeit bekannt sein mußte, ist nicht zu prüfen, weil es auf die positive Kenntnis oder Nichtkenntnis ankommt, nicht aber auf fahrlässige Unkenntnis (hier: Namensangehörigkeit und Staatsangehörigkeit). Entscheidungstex... mehr lesen...