Begründung: Der am 8. 8. 1961 geborene Kläger hat im Jahr 1983 einen Arbeitsunfall (Verkehrsunfall) erlitten und ist seither querschnittsgelähmt. Seit 1. 8. 1984 gewährt ihm die beklagte Partei eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension (von 506 EUR brutto monatlich). Im Zeitpunkt der diesbezüglichen Antragstellung war ihm weder die Tätigkeit als Filialleiter noch eine Angestelltentätigkeit oder eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Sein Zustand hat sich seit d... mehr lesen...