Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.10.2023 sprach das Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) aus, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 22.09.2023 gemäß § 22 AlVG keine Folge gegeben werde. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension bereits ab 01.07.2023 erfüllt habe. 1. Mit Bescheid vom 03.10.... mehr lesen...