Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung § 47 Abs 1 ASGG läßt die Beschränkung des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unberührt. Danach ist der Revisionsrekurs über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Das Rechtsmittel war daher, soweit es sich gegen die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes wendet, zurückzuweisen. Paragraph 47, Absatz eins, ASGG läßt die Beschränkung des Revisionsrekurses gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO u... mehr lesen...