Norm: ASVG §209 Abs2
Rechtssatz: Das Erfordernis einer Antragstellung nach § 209 Abs 2 ASVG stellt sich aber nur dann, wenn eine Gesamtvergütung schon rechtskräftig zuerkannt wurde. Entscheidungstexte 10 ObS 269/01h Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 269/01h European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116511... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid vom 18. 7. 1997 fand die Sozialversicherungsanstalt der Bauern den voraussichtlichen Rentenaufwand des am 12. 5. 1964 geborenen Paul Sch***** für die Folgen eines Arbeitsunfalles am 14. 2. 1997 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gemäß § 209 Abs 2 erster Satz ASVG durch eine Gesamtvergütung im Betrag von S 6.844,-- ab; dieser Gesamtvergütung lagen dabei der Zeitraum 14. 4. bis 31. 7. 1997 und eine MdE von 20 vH zugrunde. Mit Bescheid vom 18. 7. 1997 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §84 IIZPO §85ASGG §2 Abs1ASVG §209 Abs2
Rechtssatz: Besteht keine Klarheit darüber, ob ein Versicherter mit einer Eingabe den auf § 209 Abs 2 erster Satz ASVG gestützten Abfindungsbescheid bekämpfen oder einen Antrag auf Versehrtenrente im Sinne des § 209 Abs 2 zweiter Satz ASVG an den Versicherungsträger stellen wollte, so wäre ein Verbesserungsverfahren (§§ 84, 85 ZPO, § 2 Abs 1 ASGG) einzuleiten. Entscheidungste... mehr lesen...