Norm: ASVG §202 Abs3
Rechtssatz: Für den Anspruch auf Ersatz oder Erneuerung von schadhaft oder unbrauchbar gewordenen oder verloren gegangenen Hilfsmitteln ist nicht maßgeblich, ob ein Verschulden am Unfall besteht, sondern ob ein solches an der Beschädigung des Hilfsmittels des Versehrten mitwirkte. Ein solches Verschulden liegt etwa dann vor, wenn das Hilfsmittel nicht bestimmungsgemäß verwendet oder aufbewahrt wurde. Benötigt ein Versichert... mehr lesen...