Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Revision ist im Sinne des Ausspruches des Berufungsgerichtes zulässig, jedoch nicht berechtigt. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO), weil der Kläger unter diesem Revisionsgrund das Fehlen von Feststellungen rügt und seine diesbezüglichen Ausführungen der Rechtsrüge zuzuordnen sind. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsv... mehr lesen...