Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hervorzurufen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Die Ausführungen der Revisionswerberin sind nicht geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes hervorzurufen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Soweit die beklagte Pa... mehr lesen...