Entscheidungsgründe: Die am 25. 10. 1979 geborene Klägerin bezog vom 15. 3. 2009 bis 1. 8. 2009 Arbeitslosengeld von 28,88 EUR täglich und ab 2. 8. 2009 Notstandshilfe von 11,93 EUR täglich. Sie war zu dieser Zeit schwanger. Da der errechnete Geburtstermin auf den 28. 9. 2009 fiel, begann ihre Mutterschutzfrist am 3. 8. 2009. Die Klägerin war bis zum 23. 11. 2009 im Mutterschutz. Das Kind kam am 15. 9. 2009 zur Welt. Mit dem angefochtenen Bescheid der beklagten Partei vom 24. 9. 200... mehr lesen...