Entscheidungsgründe: Die Klägerin hat am 19.11.1996 im Sanatorium der M***** in Graz entbunden. Sie stand zu diesem Zeitpunkt in einem aufrechten Pflichtversicherungsverhältnis zur beklagten Partei. Da dieses Sanatorium über keine eigene Anstaltshebamme verfügt, zog die Klägerin anläßlich ihrer Entbindung eine frei praktizierende Hebamme bei, für deren Tätigkeit sie das klagsgegenständliche Honorar von S 3.600,-- inklusive Umsatzsteuer bezahlte. Die beklagte Partei sprach mit ... mehr lesen...
Norm: ASVG §117 Z4ASVG §131ASVG §148 Z3ASVG idF vor dem 2.SRÄG 1996 §150 Abs2ASVG §159
Rechtssatz: Ebenso wie eine Wöchnerin für die Zeit der Unterbringung in einer Krankenanstalt ärztlichen Beistand, Heilmittel und Heilbehelfe nicht neben den Kosten der Anstaltsunterbringung begehren kann, kann sie nicht die Kosten der Beiziehung einer Hebamme gesondert begehren. Alle diese Leistungen sind Teil der Anstaltspflege (insgesamt) und mit der Leistu... mehr lesen...