Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 13. 12. 1996 (zufolge Anmeldung an diesem Tag) bei der beklagten Partei pflichtversichert. Am 14. 12. 1996 wurde seine (mitversicherte) Gattin von einem Sohn entbunden; aus diesem Grunde befand sie sich vom 14. 12. bis 19. 12. 1996 in Anstaltspflege im Landeskrankenhaus G*****. Mit Bescheid vom 25. 9. 1997 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Übernahme der Verpflegskosten für diesen stationären Aufenthalt seiner Gattin ... mehr lesen...