Entscheidungsgründe: Das versicherungspflichtige Dienstverhältnis des am 13. 12. 1974 geborenen Klägers zur B***** GmbH endete am 8. 5. 2004. Der Kläger litt ab 13. 4. 2004 an Gastritis. Infolgedessen war er eine Woche lang arbeitsunfähig. Von der behandelnden Ärztin war er ab 13. 4. 2004 wegen Gastritis bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse krankgemeldet worden. Er litt außerdem an einer bipolaren Störung II F 31.8 (Depression), derentwegen er seit 14. 4. 2004 bis über den ... mehr lesen...