Norm: ABGB §1325 D8ASVG §150ASVG §332 C
Rechtssatz: Das Familiengeld und Taggeld dient dem gleichen Zweck wie das Krankengeld, nämlich dem Ausgleich des Lohnausfalles. Es handelt sich somit um dem Verdienstentgang sachlich kongruente Leistungen des Sozialversicherungsträgers; sie sind bei Berechnung des Deckungsfonds zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 2 Ob 22/84 Entscheidungstext ... mehr lesen...