Norm: ABGB §1042 C3ASVG §144ASVG §146FürsorgepflichtV §21a
Rechtssatz: Eine Kostenteilung oder ein Lastenausgleich zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung und den Fürsorgeverbänden kommt nur für jenen Zeitraum in Betracht, in dem der Krankenversicherungsträger Leistungen zu erbringen hat (vgl 2 Ob 140/60 = SSt 33/57). Entscheidungstexte 2 Ob 39/65 Entscheidungstext ... mehr lesen...