Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 15.Jänner 1988 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 14.April 1987 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit der
Begründung: ab, seine Arbeitsfähigkeit sei noch nicht so weit herabgesunken, daß die Ausübung einer zumutbaren Tätigkeit nicht mehr möglich wäre. Das Erstgericht gab der dagegen erhobenen Klage statt und verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger ab 1.Mai 1987 die Berufsunfähigkeitspension im gesetzlichen Aus... mehr lesen...