Norm: ASVG §139 Abs3
Rechtssatz: Liegen Erkrankung und Folgeerkrankung innerhalb der 13-Wochen-Frist des § 139 Abs 3 ASVG, so gelten die Arbeitsunfähigkeiten als einheitlicher Versicherungsfall (vgl 10ObS65/87). Entscheidungstexte 10 ObS 388/01h Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 388/01h 10 ObS 329/02h Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrte, die beklagte Partei zu verpflichten, "die Leistungen aus der Krankenversicherung im gesetzlich zustehenden Ausmaß" zu erbringen. Er sei zuletzt vom 21.6.1974 bis 30.6.1982 als Arbeiter bei der V***-A*** AG in Linz beschäftigt gewesen. Während des aufrechten Arbeitsverhältnisses sei er an einer schweren Nierenerkrankung erkrankt, die in der Folge eine Nierentransplantation notwendig gemacht habe. Er sei vorerst vom 20.5.1982 bis 30.5.1982 und in der... mehr lesen...
Norm: ASVG §139 Abs3
Rechtssatz: Diese Bestimmung reicht nicht aus, um Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zu begründen, sondern hat vielmehr den neuerlichen Eintritt eines Versicherungsfalles im Sinn des § 120 Abs 1 Z 2 ASVG für den alle gesetzlichen Bedingungen erfüllt sein müssen, zur Voraussetzung. Entscheidungstexte 10 ObS 65/87 Entschei... mehr lesen...