Norm: ASVG §133GSVG §90
Rechtssatz: Eine Sterilisation ist dann von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung umfaßt, wenn sie im Einzelfall erforderlich ist, um die mit einer Schwangerschaft verbundene Gefahr eines schweren gesundheitlichen Nachteils von der Frau abzuwenden. Entscheidungstexte 10 ObS 269/88 Entscheidungstext OGH 25.10.1988 10 ObS 269/88 Veröff... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vor der ersten Schwangerschaft wurde der Gattin des Klägers Margit P*** eine Spirale zur Empfängnisverhütung eingesetzt. Diese mußte nach 1 1/2 Monaten zufolge auftretender Zwischenblutungen wieder entfernt werden. Die Spiralenunverträglichkeit besteht bei der Gattin des Klägers noch heute. Margit P*** entband zwei Kinder mittels Kaiserschnittes. Sie leidet an einer beginnenden Coxarthrose der linken Hüfte mit Gelenksspaltverschmälerung und kranialer Hüftkopfe... mehr lesen...